Zusammenfassung des Urteils BV 2016/3: Versicherungsgericht
Die Kläger, Nachkommen und Erben von F., forderten einen Anteil aus der Liquidation der Vorsorgestiftung der Bank D., nachdem F. verstorben war und die Stiftung aufgelöst wurde. Die Beklagte, der Wohlfahrtsfonds der Bank D., verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass der Stichtag für die Verteilung der Mittel der 31. Dezember 2013 sei und F. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Das Gericht entschied, dass F. nicht mehr zur anspruchsberechtigten Gruppe der Rentner gehörte, da sie am Stichtag bereits verstorben war, und wies die Klage ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2016/3 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 13.01.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Massgebender Stichtag für die Mittelverteilung an die Destinatärgruppe Rentner im Rahmen der Gesamtliquidation einer Vorsorgestiftung (patronaler Wohlfahrtsfonds). Massgeblichkeit der Rentnereigenschaft am Stichtag 31. Dezember 2013. Eine zwei Wochen vor dem Stichtag verstorbene Rentnerin zählt nicht zum Kreis der Destinatäre, auch wenn die Rente für den ganzen Monat ausgerichtet wurde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2017, BV 2016/3). |
Schlagwörter: | Rentner; Stichtag; Vorsorge; Rente; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Destinatärgruppe; Renten; Recht; Klage; Liquidation; Verteilplan; Mitarbeitende; Gericht; Verteilung; Destinatäre; Totalliquidation; Rentnerin; Antrag; Anspruch; Person; Vorsorgeeinrichtung; Genehmigung; Ermessen; Quot; Bundesgericht; Ostschweizer; Stiftungsaufsicht; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 53c BV ;Art. 53d BV ;Art. 560 ZGB ;Art. 73 BV ;Art. 89a ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 V 80; 131 II 533; 141 V 605; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber,
Versicherungsrichter Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr.
BV 2016/3
Parteien
A. ,
B. ,
C. ,
Kläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, schadenanwälte.ch, Adlerstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, gegen
D. ,
Beklagte,
Gegenstand
Ansprüche aus Vorsorgestiftungs-Liquidation Sachverhalt
A.
E. bezog bis zu seinem Tod im Jahr 2005 reglementarische Altersrentenleistungen von der damaligen Personalfürsorgestiftung der Bank D. . Nach seinem Tod erhielt seine Witwe F. reglementarische Witwenrentenleistungen der beruflichen Vorsorge, zuletzt ausbezahlt von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge als Rechtsnachfolgerin der Personalfürsorgestiftung. F. verstarb am 15. Dezember 2013.
Der Stiftungsrat des Wohlfahrtsfonds der Bank D. hatte am 25. September 2013 die Auflösung des Wohlfahrtsfonds und die Verteilung der Stiftungsmittel an die Destinatäre beschlossen. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht genehmigte den Verteilplan vom 16. September 2014 (Verfügung vom 19. November 2014, act. G
1.5).
Mit an die verstorbene F. gerichtetem Schreiben vom 14. November 2014 hielt
der Wohlfahrtsfonds fest, ihr individueller Anteil aus der Totalliquidation belaufe sich
auf Fr. 49'789.70 (act. G 1.7). Die daraufhin beantragte Auszahlung an die Erben von F. verweigerte der Wohlfahrtsfonds mit Schreiben vom 10. März 2015 (act. G 1.8).
B.
Die Söhne und Erben von F. , A. und B. sowie C. erhoben am 21. Januar 2016 Klage gegen den Wohlfahrtsfonds mit dem Antrag, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihnen mindestens Fr. 49'789.70 nebst Zins zu 5% p.a. seit 10. März 2015 zu bezahlen. Bei Rentnern seien die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, also am 25. September 2013, massgebend. Da F. dannzumal noch gelebt habe, sei ihr (nunmehr vererbter) Anspruch auf einen Liquidationsanteil ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn von einem relevanten Stichtag am 31. Dezember 2013 ausgegangen würde, bestände ein entsprechender Anspruch, da für F. am 31. Dezember 2013 eine Rente ausgerichtet worden sei. Das Erleben dieses Tages sei kein konstitutives Kriterium (act. G 1).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 24. März 2016 die Abweisung der Klage. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil müsse eine Teilliquidation auf einen für alle Versicherten gleichen Stichtag vorgenommen werden, es könnten für Abgangs- und Fortbestand nicht zwei unterschiedliche Daten massgebend sein. Dieser Grundsatz habe auch bei einer Totalliquidation zu gelten, wenn es darum gehe, die Ansprüche der Mitarbeitenden der Stifterin von denjenigen der Rentenbeziehenden abzugrenzen. Die Anwendung von zwei verschiedenen Stichtagen für Mitarbeitende und Rentner würde zwangsläufig zu einer aus Vorsorgesicht nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. Würde die Auffassung der Kläger geteilt und bei Rentenbezügern auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses abgestellt, sollte das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde, der 19. November 2014, als Stichtag gelten. Damit eine Person an der Liquidation teilhaben könne, müsse sie am Stichtag effektiv entweder Rentnerin Mitarbeitende der Bank Linth sein. Die Tatsache, dass die Rente für den ganzen Dezembermonat 2013 ausgerichtet worden sei, ändere daran nichts (act. G 5).
Erwägungen
1.
Die Kläger sind Nachkommen und Erben der am 15. Dezember 2013 verstorbenen
F. (act. G 1.1). Durch Erbgang sind die Forderungen der Erblasserin auf die Kläger übergegangen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Dazu gehören auch Anwartschaften (BSK- ZGB II, 5. Aufl. 2015, IVO SCHWANDER, N 8 zu Art. 560). Die Kläger sind zur Klageerhebung legitimiert.
2.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]). Gerichtsstand ist gemäss Abs. 3 der schweizerische Sitz Wohnsitz des Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
Streitigkeiten betreffend die (generelle) Erstellung des Verteilplans im Rahmen einer Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung sind auf dem Rechtsweg nach Art 74 BVG, solche betreffend den (individuell-konkreten) Vollzug auf jenem gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (BGE 141 V 605 E. 3.2.3). Die vorliegende Streitigkeit, bei der im Kern nicht die Festsetzung des Stichtages als solche strittig ist, sondern vielmehr insbesondere zu interpretieren ist, welcher Stichtag sich für eine Destinatärgruppe aus den massgebenden Dokumenten (Verteilplan bzw. aufsichtsbehördliche Genehmigung) ergibt (vgl. dazu die nachfolgende E. 3.2), fällt in die zweitgenannte Kategorie und damit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stand der Rechtsweg des Art. 73 BVG grundsätzlich nur dann offen, wenn die Destinatäre eines Wohlfahrtsfonds Beiträge an die Vorsorgestiftung geleistet hatten wenn ihnen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zustand (siehe etwa BGE 130 V 80 und 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008;
m.w.H. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, 3. Aufl. 2013, S. 257; BBl 2014 6149 f.). Ob es sich bei der Beklagten um einen patronalen Wohlfahrtsfonds mit reinen Ermessensleistungen
handelt, ist ohne Kenntnis von Reglement und Statuten nicht beurteilbar. Weitere Abklärungen erübrigen sich jedoch. Denn seit Inkrafttreten des Art. 89a Abs. 7 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) am 1. April 2016 gilt u.a. der Rechtsweg gemäss Art. 73 BVG auch für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Ziff. 8). Dadurch wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass alle auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge tätigen Einrichtungen der gleichen Gerichtsbarkeit unterstellt sind (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 zur parlamentarischen Initiative 'Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen', BBl 2014 6158).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass neues Zivilprozessrecht grundsätzlich sofort, d.h. ab Inkrafttreten der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen, anzuwenden ist (m.w.H. IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1582; ferner m.H. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 404). Dies gilt grundsätzlich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (so sinngemäss SCHWANDER, AJP, a.a.O., S. 1582). Vor diesem Hintergrund ist unbeachtlich, dass vorliegend die Klage bereits am
21. Januar 2016 und damit vor Inkrafttreten von Art. 89a Abs. 7 ZGB anhängig gemacht wurde. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist jedenfalls gegeben.
Die Beklagte hat ihren Sitz in G. im Kanton St. Gallen, sodass auch die örtliche
Zuständigkeit gegeben ist. Auf die Klage ist einzutreten.
3.
Die Beklagte nannte in ihrem am 16. September 2014 an die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Verteilung der freien Mittel als anspruchsberechtigte Destinatärgruppen einerseits Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2013 in einem Anstellungsverhältnis mit der Bank D. standen und am Stichtag über mindestens ein volles Dienstjahr verfügten, und andererseits Rentner und Rentnerinnen, die Renten aus der beruflichen Vorsorge der Bank D. bei der AXA
beziehen (act. G 5.1 S. 1 Ziff. 1). Zur Auszahlung wurde festgehalten, dass die Beklagte den Rentenbezügern im Dezember 2014 in einer Einmalzahlung ihre Anteile an den freien Mitteln auf ein Konto ihrer Wahl auszahle (act. G 5.1 S. 3 Ziff. 3b). Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht genehmigte den Antrag mit Verfügung vom
19. November 2014 und hielt betreffend Rentner fest, der auf diese entfallende Anteil werde nach Köpfen auf die Rentner aufgeteilt, wobei bei den Rentnern, welche von der Beklagten eine Überbrückungsrente erhielten erhalten hätten, die bereits entrichtete und die noch auszurichtende Überbrückungsrente auf ihrem Anspruch angerechnet werde (act. G 1.5 S. 2). Die Genehmigung nennt folglich für die Destinatärgruppe der Rentnerinnen und Rentner keinen Stichtag.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass bei Rentnern die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, also am 25. September 2013, massgebend seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 25. September 2013 wurde zwar unstreitig die Totalliquidation der Stiftung und die Verteilung der Stiftungsmittel auf die Destinatäre beschlossen. Der Verteilplan wurde aber erst am 16. September 2014 erstellt und am 19. November 2014 von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 53c BVG bewilligt (act. G 1.5 S. 1). Die Wahl des Stichtages erfolgt erst im Rahmen der Erstellung des Verteilplans und fällt ins Ermessen des Liquidators (vgl. Urteil A-6625/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 E. 4;
m.w.H. Bundesgerichtsurteil 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1). Zu Lebzeiten von F. war der Verteilplan unstreitig noch nicht erstellt. Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass der 25. September 2013 nicht als Stichtag für die Verteilung der auf die Rentner entfallenden freien Mittel betrachtet werden kann. Im Schreiben vom 16. September 2014 an die Aufsichtsbehörde betreffend Genehmigung der Mittelverteilung findet sich auf S. 4 abschliessend und umfassend formuliert (nicht nur auf die Destinatärgruppe der Mitarbeitenden beschränkt) der Antrag, die Verteilung gemäss Totalliquidationsbilanz und Verteilplan "per Stichtag 31. Dezember 2013" zu genehmigen. Dies lässt darauf schliessen, dass für die beiden definierten anspruchsberechtigten Destinatärgruppen der Mitarbeitenden und der Rentner der Stichtag einheitlich auf den 31. Dezember 2013 festgelegt werden sollte. Den Rentenbezug am 1. Januar 2014 zum Kriterium für die Destinatärgruppe der Rentner zu machen, hätte sich entgegen der Ansicht der Kläger (act. G 1 S. 6 Ziff. 10) nicht aufgedrängt. Die Totalliquidationsbilanz wurde - wie dies üblich ist - per Jahresende,
also per 31. Dezember 2013 erstellt (vgl. auch Art. 27g Abs. 1bis der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1] zur Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, die freien Mittel gestützt auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen zu berechnen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht). Die Mitarbeiter- Rentnereigenschaft an diesem Datum lässt sich eindeutig feststellen, sodass die offensichtlich beabsichtigte Festsetzung eines einheitlichen entsprechenden Stichtags durchaus sinnvoll erscheint und dem in Art. 53d Abs. 1 BVG statuierten Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trägt. Die Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht im Rahmen einer Teilliquidation festgehalten hat, dass die Liquidation auf einen bestimmten Stichtag vorgenommen werde, der für alle Versicherten der gleiche sei (act. G 5 S. 3f Ziff. II/7 mit Hinweis auf BGE 131 II 533). Zusammenfassend ist auch für die Destinatärgruppe der Rentner vom Stichtag 31. Dezember 2013 auszugehen.
Für den Fall, dass von einem relevanten Stichtag am 31. Dezember 2013 ausgegangen würde, vertreten die Kläger die Auffassung, die Beklagte habe das Merkmal des Rentenbezugs zum ausschlaggebenden Kriterium machen wollen, weil sonst die Formulierung "Rentner der Vorsorgeeinrichtung der Bank D. " genügt hätte. Für F. sei am 31. Dezember 2013 eine Rente ausgerichtet worden (act. G 1 S. 5 Ziff. 8). Auch diese Sichtweise ist unplausibel. Die Destinatäre sind Mitarbeitende einerseits und Rentner andererseits. Diese Eigenschaften sind in den Personen der Destinatäre selbst begründet. Am 31. Dezember 2013 gehörte F. der Gruppe der Rentner nicht mehr an, da sie zuvor verstorben war. Dass die Rente für den ganzen Monat Dezember 2013 ausbezahlt wurde (vgl. die Rentenbestätigung vom 24. November 2014, act. G 1.4), ändert daran nichts, liegt dies doch in der regelmässig monatlich im Voraus erfolgenden Rentenzahlung (vgl. etwa Ziff. 37/2 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der AXA Stiftung berufliche Vorsorge, im Internet abrufbar) und in durchführungstechnischen bzw. -ökonomischen Überlegungen begründet. Die Massgeblichkeit der Rentnereigenschaft am Stichtag 31. Dezember 2013 ergibt sich aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlich.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass auch für die Destinatärgruppe der Rentenbeziehenden der 31. Dezember 2013 der massgebende Stichtag ist und dieser Gruppe angehört, wer am 31. Dezember 2013 effektiv Rentnerin Rentner war,
diesen Tag also erlebt hat. Da F. bereits am 15. Dezember 2013 verstorben war, zählte sie am Stichtag nicht mehr zum Kreis der Rentnerinnen und Rentner und damit nicht zur anspruchsberechtigten Destinatärgruppe. Die Beklagte hat die Leistungsausrichtung an die Kläger damit zu Recht verweigert.
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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